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Wie setze ich sie von der Steuer ab?
Wichtiges vorab:
Solche Dienstleistungen, die von der Steuer abgesetzt werden können, werden steuerrechtlich (nach § 35a EStG) unterschieden nach
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
(Minijob / kurzfristige Beschäftigung)
Für haushaltsnahe, geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs), können 20 % der Aufwendungen, max. aber 510 € pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere Informationen über die Anmeldung eines Minijobs finden Sie
hier.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (auch Pflege- und Betreuungsleistungen!) können bis zu 20 % der Aufwendungen, max. aber 4.000 € pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Handwerkerleistungen
Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, z. B. Malerarbeiten, können bis zu 20 % der Aufwendungen, max. aber 1.200 € pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Eine Liste an Beispielen finden Sie in der rechten Spalte.
Stand der Informationen: 28. Juli 2011