Haushaltsnahe Dienstleistungen
In einem Anwendungsschreiben zum § 35a EStG definiert das
Bundesministerium für Finanzen (2010) haushaltsnahe Dienstleistungen wie folgt:
„Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die
Erläuterungen der aufgezählten Punkte können Sie der rechten Spalte entnehmen.
Weiteres zu "Handwerkerleistungen"
In der Definition oben werden handwerkliche Leistungen genannt, die im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Diese lassen sich jedoch ebenfalls teilweise von der Steuer absetzen und werden daher hier mit aufgeführt. Es handelt sich hier um:
Weiteres zu: "Personenbezogenen Dienstleistungen"
Das
Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (2010) besagt ebenfalls:
„Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden“.
Wenn Sie wissen möchten, welche Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen Sie nach § 35a EStG von der Steuer absetzen können, klicken Sie
hier bzw. auf den Unternpunkt "Steuerliche Absetzbarkeit" im Menü.
„nicht zu den handwerklichen Leistungen“: Dies bedeutet, dass Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Privatpersonen oder Fachunternehmen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gelten. Hierzu zählen ebenfalls solche Tätigkeiten, durch die etwas Neues hergestellt wird. Die dabei entstehenden Kosten sind sog. Herstellungskosten. Der Bau einer Terrasse, einer Werkbank oder eines Vogelhäuschens fällt also nicht in den Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen.
„gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden“: Dies bedeutet, dass Tätigkeiten, die normalerweise durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten ("Dach und Fach", Elektroinstallationen, Wasserinstallationen, Heizung, Lüftung, Sanitär, Fliesenlegearbeiten, Baumfällerarbeiten usw.).
„für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird“: Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur dann als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, wenn sie nicht selbst, sondern durch einen beauftragten Dienstleister durchgeführt wird.